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   EuGH, 02.07.1985 - 148/84   

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EuGH, 02.07.1985 - 148/84 (https://dejure.org/1985,999)
EuGH, Entscheidung vom 02.07.1985 - 148/84 (https://dejure.org/1985,999)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 1985 - 148/84 (https://dejure.org/1985,999)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Deutsche Genossenschaftsbank / Brasserie du Pêcheur

    UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - VOLLSTRECKUNG - RECHTSBEHELFE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG , MIT DER DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG ZUGELASSEN WIRD - EIGENSTÄNDIGES UND GESCHLOSSENES SYSTEM DES ÜBEREINKOMMENS - ...

  • EU-Kommission

    Deutsche Genossenschaftsbank / Brasserie du Pêcheur

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage nach der Befugnis eines französischen Unternehmens als interessierter Dritter zur Beantragung der Aufhebung eines französischen Beschlusses über die Vollstreckbarerklärung einer deutschen notariellen Urkunde; Auslegung von Artikel 36 des Brüsseler ...

  • Judicialis

    EuGVÜ Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVÜ Art. 36
    UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - VOLLSTRECKUNG - RECHTSBEHELFE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG , MIT DER DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG ZUGELASSEN WIRD - EIGENSTÄNDIGES UND GESCHLOSSENES SYSTEM DES ÜBEREINKOMMENS - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 657 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 27.11.1984 - 258/83

    Schuhfabrik Brennero / Wendel GmbH

    Auszug aus EuGH, 02.07.1985 - 148/84
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 27. November 1984 in der Rechtssache 258/83 (Brennero, Sig. 1984, 3971) festgestellt hat, das Brüsseler Übereinkommen "ein sehr summarisches Verfahren zur Erlangung der Vollstreckbarerklärung vorsieht, gleichzeitig aber derjenigen Partei, gegen die die Zwangsvollstreckung betrieben wird, die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gibt".
  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 174/04

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel; Rechte des Schuldners im Rahmen eines

    Der EuGH hat zwar mehrfach ausgesprochen, dass für die Klauselerteilung nach dem EuGVÜ ein sehr summarisches Verfahren vorgesehen sei und die Anwendung von Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsstaates zur Ausführung des Übereinkommens das Ziel der Verfahrensvereinfachung und damit die praktische Wirksamkeit der Regelungen des Übereinkommens nicht beeinträchtigen dürfe (EuGH Urteil vom 2. Juli 1985 - Rs. C-148/84 - Slg. 1985, 1987, 1992 Rdn. 16 ff. - Deutsche Genossenschaftsbank/Brasserie du pêcheur und Urteil vom 4. Februar 1988 - Rs. C-145/86 - Slg. 1988, 645, 669 f., Rdn. 28 f. = NJW 1989, 663 ff. - Hoffmann/Krieg).

    Aus diesen Erwägungen hat der EuGH in der Entscheidung Deutsche Genossenschaftsbank/Brasserie du pêcheur hergeleitet, dass Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ die Rechtsbehelfsmöglichkeiten abschließend regele und das nationale Recht einem am Klauselerteilungsverfahren nicht beteiligten Dritten keine zusätzlichen Rechtsbehelfe gegen das Exequatur einräumen könne (EuGH Urteil vom 2. Juli 1985 aaO).

  • EuGH, 21.04.1993 - C-172/91

    Sonntag / Waidmann

    33 Wie der Gerichtshof schließlich im Urteil vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84 (Deutsche Genossenschaftsbank, Slg. 1985, 1981, Randnr. 17) erläutert hat, wurde mit dem Übereinkommen ein Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung geschaffen, das auch für den Bereich der Rechtsschutzmöglichkeiten ein eigenständiges und geschlossenes System darstellt.
  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Dazu ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln regelt und die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt lässt, die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt (vgl. Urteile vom 2. Juli 1985, Deutsche Genossenschaftsbank, 148/84, Slg. 1985, 1981, Randnr. 18, vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, 119/84, Slg. 1985, 3147, Randnr. 16, und Hoffmann, Randnr. 27), wobei die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats im Rahmen der Zwangsvollstreckung die praktische Wirksamkeit der Regelung der Verordnung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht dadurch beeinträchtigen darf, dass die in diesem Bereich durch die Verordnung selbst aufgestellten Grundsätze ausdrücklich oder implizit vereitelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Capelloni und Aquilini, Randnr. 21, Hoffmann, Randnr. 29, sowie vom 15. Mai 1990, Hagen, C-365/88, Slg. 1990, I-1845, Randnr. 20).
  • EuGH, 04.02.1988 - 145/86

    Hoffmann / Krieg

    Das Übereinkommen regelt jedoch nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln und lässt die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt, die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt ( Urteil vom 2 . Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Deutsche Genossenschaftsbank, Slg .
  • BGH, 25.01.2018 - IX ZB 89/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel Ia-VO:

    Demgemäß regelt die EuGVVO nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln und lässt die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt, die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt (EuGH, Urteil vom 2. Juli 1985 - C-148/84, Slg. 1985, 1981 - Deutsche Genossenschaftsbank, Rn. 18; vom 4. Februar 1988 - C-145/86, Slg. 1988, 645 - Hoffmann, Rn. 27).
  • BGH, 07.03.2013 - IX ZR 123/12

    Eintritt der Vollstreckungsverjährung hinsichtlich eines Ordnungsgeldbeschlusses

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, betrifft der Begriff der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVVO lediglich die Vollstreckbarkeit in formeller Hinsicht, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung im Urteilsstaat tatsächlich vollstreckt werden kann (EuGH, Urteil vom 2. Juli 1985, Rs. C-148/84, Deutsche Genossenschaftsbank, Slg. 1985, 1981 Rn. 18; vom 4. Februar 1988, Rs. C-145/86, Hoffmann, Slg. 1988, 645 Rn. 27; vom 29. April 1999,Rs. C-267/97, Coursier/Fortis Bank, Slg. 1999, I 2543 Rn. 24 ff; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZB 42/06, NJW-RR 2009, 565 Rn. 10; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 38 EuGVO Rn. 6).

    Die EuGVVO regelt nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln und lässt die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt, die dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates unterliegt (EuGH, Urteil vom 2. Juli 1985, aaO Rn. 18; vom 3. Oktober 1985, Rs. C-119/84, Capelloni und Aquilini, Slg. 1985, 3147 Rn. 16; vom 4. Februar 1988, aaO Rn. 27; vom 29. April 1999, aaO Rn. 28; vom 28. April 2009, aaO Rn. 69; BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 174/04, BGHZ 171, 310 Rn. 31; Kropholler/von Hein, aaO Art. 38 EuGVO Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, ZIP 2012, 1371 Rn. 7).

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    Dieses Verständnis werde von der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Brüsseler Übereinkommen bestätigt, nach der mit diesem ein Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung geschaffen worden sei, das auch für den Bereich der Rechtsschutzmöglichkeiten ein eigenständiges und geschlossenes System darstelle (Urteil vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Brasserie du pêcheur, Slg. 1985, 1981, Randnr. 17).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-139/10

    Prism Investments - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Denn sobald die Entscheidung in die Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats integriert wurde, gelten nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über die Zwangsvollstreckung ebenso wie für Entscheidungen, die von nationalen Gerichten erlassen wurden (vgl. Urteile vom 2. Juli 1985, Deutsche Genossenschaftsbank, 148/84, Slg. 1985, 1981, Randnr. 18, vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, 119/84, Slg. 1985, 3147, Randnr. 16, und Hoffmann, Randnr. 27).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-267/97

    Coursier

    Das genannte Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung stellt ein eigenständiges und geschlossenes System dar (siehe in diesem Sinne die Urteile vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Deutsche Genossenschaftsbank, Slg. 1985, 1981, Randnr. 17, und vom 21. April 1993 in der Rechtssache C-172/91, Sonntag, Slg. 1993, I-1963, Randnrn.

    So hat der Gerichtshof entschieden, daß das Brüsseler Übereinkommen nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln regelt und die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt läßt, die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt (siehe Urteil Deutsche Genossenschaftsbank, Randnr. 18, und Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86, Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnr. 27).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-260/97

    Unibank

    Mit diesen Bestimmungen soll eines der grundlegenden Ziele des Brüsseler Übereinkommens verwirklicht werden, nämlich durch ein einfaches und schnelles Vollstreckungsverfahren soweit wie möglich die Freizügigkeit der Urteile herzustellen (vgl. Urteile vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Deutsche Genossenschaftsbank, Slg. 1985, 1981, Randnr. 16, und vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-414/92, Solo Kleinmotoren, Slg. 1994, I-2237, Randnr. 20).
  • EuGH, 16.02.2006 - C-3/05

    Verdoliva - Brüsseler Übereinkommen - Entscheidung über die Zulassung der

  • BGH, 28.05.1991 - IX ZB 82/90

    Vorlage eines Rechtsstreites zum EuGH zwecks Einholung einer Vorabentscheidung -

  • EuGH, 15.05.1990 - 365/88

    Hagen / Zeehaghe

  • EuGH, 23.04.2009 - C-167/08

    Draka NK Cables u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2018 - C-379/17

    Società Immobiliare Al Bosco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 11.08.1995 - C-432/93

    SISRO / Ampersand Software

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1999 - C-260/97

    Unibank

  • EuGH, 03.10.1985 - 119/84

    Capelloni und Aquilini / Pelkmans

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2006 - 3 W 132/06

    Rechtsbehelf gegen Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel nur für Parteien

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-3/05

    Verdoliva - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 36 - Begriff der Zustellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.1992 - C-172/91

    Volker Sonntag gegen Hans Waidmann u. a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-432/93

    Société d'informatique (SISRO) service réalisation organisation gegen Ampersand

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97

    Eric Coursier gegen Fortis Bank und Martine Bellami, verheiratete Coursier.

  • OLG Köln, 07.11.1995 - 16 W 56/95
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1989 - 365/88

    Kongress Agentur Hagen GmbH gegen Zeehaghe BV.

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Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.1984 - 51/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1117
EuGH, 11.07.1984 - 51/83 (https://dejure.org/1984,1117)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1984 - 51/83 (https://dejure.org/1984,1117)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1984 - 51/83 (https://dejure.org/1984,1117)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    1 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - VORVERFAHREN - AUFFORDERUNG ZUR ÄUSSERUNG - EINGRENZUNG DES STREITGEGENSTANDS - MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - ERWEITERUNG DES STREITGEGENSTANDS - UNZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Zweck der vorprozessualen Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens; Ablauf eines Vertragsverletzungsverfahrens; Eingrenzung des Gegenstandes eines Vertragsverletzungsverfahrens durch das an den Mitgliedstaat gerichtete Mahnschreiben; Begrenzung des Gehalts an Gelantine ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de

    1. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - VORVERFAHREN - AUFFORDERUNG ZUR ÄUSSERUNG - EINGRENZUNG DES STREITGEGENSTANDS - MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - ERWEITERUNG DES STREITGEGENSTANDS - UNZULÄSSIGKEIT

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Staates - Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 657 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.02.1981 - 130/80

    Kelderman

    Auszug aus EuGH, 11.07.1984 - 51/83
    Zudem sei selbst dann, wenn diese Rechtfertigung hier gegeben sei, zu beachten, daß der Gerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Verbraucherschutz ausgeführt habe, daß "sich leicht eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher mit geeigneten Mitteln erreichen läßt, so etwa dadurch, daß man eine Etikettierung vorschreibt, in der zum Beispiel das Gewicht und die Merkmale der Zusammensetzung des eingeführten Erzeugnisses angegeben sind" (Urteil vom 19.2. 1981 in der Rechtssache 130/80, Kelderman, Slg. 1981, 527).

    Was den Verbraucherschutz und die Lauterkeit des Handelsverkehrs angehe, die die Anwendung der italienischen Vorschriften auf eingeführte Erzeugnisse zulassen könnten, so können diese Ziele nach Ansicht der Kommission durch andere, den Handelsverkehr weniger behindernde Maßnahmen, etwa durch eine Etikettierung, die beispielsweise die charakteristischen Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses angebe, erreicht werden, wie sich aus dem Urteil vom 19. Februar 1981 ergebe, das der Gerichtshof in der Rechtssache 130/80 (Kelderman, Slg. 1981, 527) erlassen habe.

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 11.07.1984 - 51/83
    In diesem Schreiben wies die Kommission auf die Rechtsprechung zum freien Warenverkehr, insbesondere auf das Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Cassis de Dijon), hin, wonach ein Mitgliedstaat die Einfuhr von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen nicht behindern dürfe und die Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergäben, hingenommen werden müßten, soweit diese Bestimmungen notwendig seien, um zwingenden Erfordernissen insbesondere in bezug auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit und den Verbraucherschutz gerecht zu werden.
  • EuGH, 17.02.1970 - 31/69

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.07.1984 - 51/83
    Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 17. Februar 1970 in der Rechtssache 31/69 (Kommission/Italien, Slg. 1970, 25) und vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81 (Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4547) festgestellt hat, ist die Gelegenheit zur Äußerung für den betroffenen Mitgliedstaat - selbst wenn er glaubt, von ihr keinen Gebrauch machen zu sollen - eine vom Vertrag gewollte wesentliche Garantie und die Beachtung dieser Garantie eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens auf Feststellung einer Pflichtverletzung eines Mitgliedstaats.
  • EuGH, 15.12.1982 - 211/81

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 11.07.1984 - 51/83
    Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 17. Februar 1970 in der Rechtssache 31/69 (Kommission/Italien, Slg. 1970, 25) und vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81 (Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4547) festgestellt hat, ist die Gelegenheit zur Äußerung für den betroffenen Mitgliedstaat - selbst wenn er glaubt, von ihr keinen Gebrauch machen zu sollen - eine vom Vertrag gewollte wesentliche Garantie und die Beachtung dieser Garantie eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens auf Feststellung einer Pflichtverletzung eines Mitgliedstaats.
  • EuGH, 26.09.2000 - C-225/98

    Kommission / Frankreich

    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83, Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793) macht die französische Regierung zunächst geltend, dieser Vorwurf der Kommission sei alsunzulässig anzusehen, da er zum ersten Mal in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgebracht worden sei.

    Hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Vorwurfs der Kommission ergibt sich zunächst aus dem Zweck der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens, dass das Mahnschreiben den Gegenstand des Rechtsstreit eingrenzen und dem Mitgliedstaat, der zur Äußerung aufgefordert wird, die notwendigen Informationen zur Vorbereitung seiner Verteidigung geben soll (Urteil vom 28. März 1985 in der Rechtssache 274/83, Kommission/Italien, Slg. 1985, 1077, Randnr. 19).

    Sodann ist nach ständiger Rechtsprechung die Gelegenheit zur Äußerung für den betreffenden Mitgliedstaat - selbst wenn er glaubt, von ihr keinen Gebrauch machen zu sollen - eine vom Vertrag gewollte wesentliche Garantie, deren Beachtung eine Voraussetzung für die Ordnungsgemäßheit des Vertragsverletzungsverfahrens ist (vgl. Urteile vom 11. Juli 1984, Kommission/Italien, Randnr. 5, und vom 28. März 1985, Kommission/Italien, Randnr. 20).

    Nichts hindert daher die Kommission daran, in der mit Gründen versehenenStellungnahme die Vorwürfe auszuführen, die sie im Mahnschreiben bereits in allgemeiner Form erhoben hat (vgl. Urteil vom 28. März 1985, Kommission/Italien, Randnr. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Artikel 59 EG-Vertrag eine besondere Ausprägung gefunden hat, nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die mit Hilfe der Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache 3/88, Kommission/Italien, Slg. 1989, 4035, Randnr. 8).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-225/98

    Kommission / Frankreich

    Der Gerichtshof hat zwar in dem Urteil vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83 entschieden, daß die Vorwürfe, die in einem Mahnschreiben erhoben werden und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erweitert werden, unheilbar fehlerhaft sind.(11) Die Klage wäre dann, soweit sie über die in dem Mahnschreiben erhobenen Vorwürfe hinausgeht, als unzulässig abzuweisen.

    9: - Urteil vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793).

    10: - Rechtssache 274/83 (Kommission/Italien, Slg. 1985, 1077).

    11: - Vgl. Rechtssache 51/83 (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 6 und 7).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-358/01

    Kommission / Spanien

    Der Gerichtshof hat z. B. im Urteil in der Rechtssache 51/83(11) festgestellt, dass "die Gelegenheit zur Äußerung für den betroffenen Mitgliedstaat - selbst, wenn er glaubt, von ihr keinen Gebrauch machen zu sollen - eine vom Vertrag gewollte wesentliche Garantie und die Beachtung dieser Garantie eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens auf Feststellung einer Pflichtverletzung eines Mitgliedstaats" ist.

    9: - Urteile vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793, Randnr. 4), vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-206/96 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1998, I-3401, Randnr. 13), vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96 (Kommission/Irland, Slg. 1999, I-5901, Randnr. 51) und vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-340/96 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1999, I-2023, Randnr. 36).

    11: - Urteil in der Rechtssache C-51/83 (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 5).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1990 - 347/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Griechische Republik. - Ein- und

    Hieraus folgt somit, daß es nicht möglich ist, die im Aufforderungsschreiben aufgeführten Beanstandungen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme zu erweitern (vgl. Urteil vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83, Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793); insbesondere wird der Gegenstand einer Klage endgültig durch das Vorverfahren eingegrenzt, so daß "die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein müssen" (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 166/82, Kommission/ Italien, Slg. 1984, 459).

    Schließlich müssen die Schriftstücke des Vorverfahrens - wenn auch in unterschiedlichem Umfang - gemäß diesen Grundsätzen unverzichtbaren Anforderungen an die Genauigkeit entsprechen: weniger strengen bei der schriftlichen Aufforderung zur Äußerung, die lediglich in einer "ersten knappen Zusammenfassung der Beanstandungen" besteht, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme näher dargelegt (wenn auch, wie wir gesehen haben, nicht erweitert) werden können, und viel strengeren in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die, wie mehrfach bestätigt, "eine detaillierte und zusammenhängende Darlegung der Gründe enthalten muß" (Urteil vom 28. März 1985 in der Rechtssache 274/83, Kommission/Italien, Slg. 1985, 1077).

    So wurde z. B. in einem Fall verzögerter Auszahlung bestimmter Agrarprämien, die sich in den folgenden Wirtschaftsjahren wiederholte, entschieden, daß die beanstandete Pflichtverletzung nicht "eine einzige Handlung [betrifft], deren Wirkungen sich über einen langen Zeitraum erstrecken, sondern Verzögerungen bei der Auszahlung von geschuldeten Prämien in jedem Wirtschaftsjahr, die gegebenenfalls für jedes Wirtschaftsjahr einen gesonderten Vertragsverstoß bilden" (Urteil vom 22. Februar 1986 in der Rechtssache 309/84, Kommission/Italien, Slg. 1986, 599).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-206/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. -

    (10) - Vgl. Urteile vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/86 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 4343) und vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793, Randnrn. 2 bis 10).

    Die Beeinträchtigung des Rechts auf ein kontradiktorisches Verfahren ist auf jeden Fall in vollem Umfang in der vorprozessualen Phase eingetreten, deren korrekter Ablauf eine unerläßliche Voraussetzung für die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ist (vgl. das in der vorstehenden Fußnote zitierte Urteil Kommission/Italien, insbesondere Randnr. 7).

    Für einen anders gelagerten Fall, in dem die Verpflichtung zur Lieferung von Informationen über die Durchführung der Richtlinie sich unmittelbar aus dieser ergibt, vgl. das Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-69/90 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-6011, Randnrn.

  • EuGH, 22.09.2005 - C-221/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Daher kann die Klage nicht auf andere als die im Vorverfahren erhobenen Rügen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83, Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793, Randnr. 4, und Kommission/Niederlande, Randnr. 23).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-186/06

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Ist dies nicht der Fall, kann dieser Fehler nicht dadurch als beseitigt angesehen werden, dass sich der beklagte Mitgliedstaat zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme geäußert hat (vgl. Urteil vom 11. Juli 1984, Kommission/Italien, 51/83, Slg. 1984, 2793, Randnrn. 6 und 7).
  • EuGH, 28.03.1985 - 274/83

    Kommission / Italien

    20 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793) festgestellt hat, ist die Gelegenheit zur Äußerung für den betroffenen Mitgliedstaat - selbst wenn er glaubt, von ihr keinen Gebrauch machen zu sollen - eine vom Vertrag gewollte wesentliche Garantie und die Beachtung dieser Garantie eine Voraussetzung für die Ordnungsgemäßheit des Vertragsverletzungsverfahrens.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-35/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    20 und 21): "Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793) festgestellt hat, ist die Gelegenheit zur Äusserung für den betroffenen Mitgliedstaat - selbst wenn er glaubt, von ihr keinen Gebrauch machen zu sollen - eine vom Vertrag gewollte wesentliche Garantie und die Beachtung dieser Garantie eine Voraussetzung für die Ordnungsgemäßheit des Vertragsverletzungsverfahrens." Vgl. ferner Urteil vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94 (Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 15) und Beschluß vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94 (Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnrn. 16 und 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.1995 - C-135/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    Der Gerichtshof hat zu Artikel 169 EWG-Vertrag wiederholt, z. B. in seinem Urteil vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83, Kommission/Italien ( 2 ), festgestellt, daß das Mahnschreiben den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem Mitgliedstaat, der zu Äußerung aufgefordert werde, die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben müsse.

    ( 2 ) Slg. 1984, 2793, Randnrn.

  • EuGH, 10.05.2001 - C-152/98

    Kommission / Niederlande

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-157/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.1997 - C-191/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-145/01

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.1992 - C-52/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1997 - C-184/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-38/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-582/08

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1992 - C-61/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1996 - C-96/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.1992 - C-337/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1991 - C-58/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2003 - C-272/01

    Kommission / Portugal

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2002 - C-362/01

    Kommission / Irland

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-414/97

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.1986 - 262/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.1988 - 298/86

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - System von

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1995 - C-57/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.1996 - C-289/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.1989 - 382/87

    R. Buet und SARL Educational Business Services (EBS) gegen Ministère public. -

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Rechtsprechung
   EuGH, 27.03.1985 - 73/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1622
EuGH, 27.03.1985 - 73/84 (https://dejure.org/1985,1622)
EuGH, Entscheidung vom 27.03.1985 - 73/84 (https://dejure.org/1985,1622)
EuGH, Entscheidung vom 27. März 1985 - 73/84 (https://dejure.org/1985,1622)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Denkavit Futtermittel / Land Nordrhein-Westfalen

    FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT - EINFUHRKONTROLLEN VON MISCHFUTTERMITTELN - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Denkavit Futtermittel / Land Nordrhein-Westfalen

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zur Frage nach der Auslegung der Art. 30 und 36 EWG-Vertrag sowie der Art. 3 und 9 der Richtlinie 79/373 des Rates; Beurteilung des Verkehrs mit Mischfuttermitteln hinsichtlich der Gesundheitskontrollen bei der Einfuhr von Mischfutter; Klage ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 36; ; Richtlinie 79/373 Art. 3; ; Richtlinie 79/373 Art. 9

  • rechtsportal.de

    FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT - EINFUHRKONTROLLEN VON MISCHFUTTERMITTELN - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 657 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 08.11.1979 - 251/78

    Denkavit Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 27.03.1985 - 73/84
    Die ihr dabei aufgrund der deutschen tierseuchenrechtlichen Vorschriften gemachten Kontrollauflagen waren Gegenstand des auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Münster ergangenen Urteils des Gerichtshofes vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78 (Denkavit, Slg. 1979, 3369).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach den Urteilen vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 35/76 (Simmenthai, Slg. 1976, 1871), vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76 (Bauhuis, Slg. 1977, 5) und vom 8. November 1979 (a. a. O.) müßten die Mitgliedstaaten sich nämlich im Rahmen binnenmarktähnlicher Verhältnisse auf die im Ausfuhrstaat der Futtermittel vorgenommenen Kontrollen verlassen.

    M Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 35/76, Simmenthai, a. a. O., vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, a. a. O., vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78, Denkavit, a. a. O., und vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81, Kommission/Vereinigtes Königreich, a. a. O.) sind die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 36 durchgeführten Gesundheitskontrollen jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und wenn der Schutz der Gesundheit nicht genauso wirksam durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken.

  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

    Auszug aus EuGH, 27.03.1985 - 73/84
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach den Urteilen vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 35/76 (Simmenthai, Slg. 1976, 1871), vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76 (Bauhuis, Slg. 1977, 5) und vom 8. November 1979 (a. a. O.) müßten die Mitgliedstaaten sich nämlich im Rahmen binnenmarktähnlicher Verhältnisse auf die im Ausfuhrstaat der Futtermittel vorgenommenen Kontrollen verlassen.

    M Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 35/76, Simmenthai, a. a. O., vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, a. a. O., vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78, Denkavit, a. a. O., und vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81, Kommission/Vereinigtes Königreich, a. a. O.) sind die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 36 durchgeführten Gesundheitskontrollen jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und wenn der Schutz der Gesundheit nicht genauso wirksam durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken.

  • EuGH, 08.02.1983 - 124/81

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 27.03.1985 - 73/84
    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1983, 203) die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten betont, jedoch zugleich anerkannt, daß der Einfuhrstaat berechtigt sei, sich durch ein geeignetes Verfahren der Wirksamkeit der Kontrolle im Ursprungsstaat zu vergewissern.

    M Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 35/76, Simmenthai, a. a. O., vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, a. a. O., vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78, Denkavit, a. a. O., und vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81, Kommission/Vereinigtes Königreich, a. a. O.) sind die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 36 durchgeführten Gesundheitskontrollen jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und wenn der Schutz der Gesundheit nicht genauso wirksam durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken.

  • EuGH, 15.12.1976 - 35/76

    Simmenthal Spa / Ministero delle finanze

    Auszug aus EuGH, 27.03.1985 - 73/84
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach den Urteilen vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 35/76 (Simmenthai, Slg. 1976, 1871), vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76 (Bauhuis, Slg. 1977, 5) und vom 8. November 1979 (a. a. O.) müßten die Mitgliedstaaten sich nämlich im Rahmen binnenmarktähnlicher Verhältnisse auf die im Ausfuhrstaat der Futtermittel vorgenommenen Kontrollen verlassen.

    M Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 35/76, Simmenthai, a. a. O., vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, a. a. O., vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78, Denkavit, a. a. O., und vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81, Kommission/Vereinigtes Königreich, a. a. O.) sind die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 36 durchgeführten Gesundheitskontrollen jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und wenn der Schutz der Gesundheit nicht genauso wirksam durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-205/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Freier

    - Siehe u. a. das Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 73/84, Denkavit Futtermittel, Slg. 1985, 1013, Randnr. 14.

    - Siehe auch Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 73/84, Dcnkavit Futtermittel, a. a. O., Randnr. 15. I -.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1985 - 28/84

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

    Im vorliegenden Fall gilt dieser Grundsatz des freien Verkehrs jedoch nur für Futtermittel, die den Bestimmungen über die Zusammensetzung und Verpackung nach den Artikeln 14, 7 bzw. 9 der Richtlinien über Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe und Mischfuttermittel entsprechen (Randnr. 11 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 27. März 1985 in der Rechtssache 73/84, Denkavit).

    Im übrigen haben Sie bei der Prüfung gerade dieser Richtlinie bekräftigt, daß sie nicht für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der Mischfuttermittel gilt (Randnr. 12 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 73/84, Denkavit, a. a. O.).

  • EuGH, 20.06.1991 - C-39/90

    Denkavit Futtermittel / Land Baden-Württemberg

    20 Hierzu ist daran zu erinnern, daß die Richtlinie 79/373, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 73/84 (Denkavit Futtermittel, Slg. 1985, 1013) ausgeführt hat, die Einhaltung bestimmter Qualitätsnormen durchsetzen, die gesundheitspolizeilichen Kontrollen der Futtermittel gewährleisten und die Lauterkeit des Handelsverkehrs sicherstellen soll.
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